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Recht Vertragsrecht VOB / BGB
 
Recht
   

Unterschiede zwischen VOB/B und BGB

Die Abgrenzung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), ist den meisten Bauherren nicht geläufig.

Aufgrund der Verbreitung der VOB/B wird diese oft einem Gesetz gleichgestellt. Tatsächlich handelt es sich aber rechtlich betrachtet „nur“ um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt sich nach wie vor auf Basis des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die VOB/B enthält viele Sonderregelungen, die der rechtlichen Situation bei der Abwicklung eines Bauvorhabens gerecht werden sollen. Aufgrund der großen Verbreitung der VOB/B wurde bis Ende der 90er Jahre die Wirksamkeit der einzelnen Regelungen der VOB/B nicht in Frage gestellt. Die Rechtssprechung ging davon aus, dass die VOB/B „privilegiert“ ist und daher eine Wirksamkeitskontrolle einzelner VOB/B - Klauseln nicht stattfindet.

Diese Rechtssprechung hat sich grundlegend geändert. Auch vor dem Hintergrund der europäischen Verbraucherschutzrichtlinie wird heutzutage jede einzelne VOB/B - Klausel dahingehend untersucht, ob sie mit den grundlegenden Rechtsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbar ist. Soweit gegen einen Grundgedanken des BGB verstoßen wird, betrachtet die Rechtssprechung die entsprechende Regelung der VOB/B als unwirksam.

Erschwerend kommt allerdings für den Verbraucher hinzu, dass diese Privilegierung nur dann überprüft wird, soweit die VOB/B vom Bauhandwerker in das Vertragsverhältnis eingestellt werden, der Handwerker also im Rechtssinne „Verwender“ der VOB/B ist. Soweit ein Bauherr von sich aus, z.B. in einem Leistungsverzeichnis, die Anwendung der VOB/B wünscht, kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht damit verteidigen, dass eine Regelung der VOB/B zu seinen Gunsten unwirksam wäre; er hat ja schließlich die Inbezugnahme der VOB/B als Erster gewünscht.

Es existieren diverse Unterschiede zwischen den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und der VOB/B, die teilweise den Bauherrn bevorzugen, in der Regel aber benachteiligen. Am Bekanntesten dürfte die Verkürzung der Gewährleistungsfrist sein. Während das Bürgerliche Gesetzbuch eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ab Abnahme vorsieht, ist diese Frist in der VOB/B auf 4 Jahre verkürzt.

Es ist daher bereits im Vorfeld eines Vertrages wichtig, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen ausreichende Kenntnis zu verschaffen.
  Weitere Verweise: Gewährleistung/Garantie, Leistungsbeschreibung, Mangel ohne Schaden  
   
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