Recht
Mangel ohne Schaden
Sowohl das BGB als auch die VOB/B definieren in ihrer jeweils aktuellen Fassung für einen Mangel ohne Schaden hafungsrechtlich strenge Vorgaben. War ein Mangel ohne Schaden früher erst dann gegeben, wenn die erbrachte Leistung minderwertiger war, als in der Leistungsbeschreibung bzw. im Vertrag beschrieben, so stellt heute jede Abweichung zwischen ausgeführter und ausgeschriebener Leistung einen Baumangel dar. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um eine gleichwertige bzw. sogar höherwertige Ausführung handelt.
Mit anderen Worten: Ein Bauunternehmer ist gegenüber dem Bauherrn selbst dann in der Gewährleistungsverpflichtung, wenn er eine bessere Leistung als gefordert erbringt.
Diese Regelung ist nach unserer Meinung kritisch zu betrachten, obwohl wir bei unserer Ausführung im Vorfeld stets darauf achten, derartige Mängel ohne Schaden zu vermeiden.
Unsere Mitglieder erhalten hierzu die notwendigen Informationen, um derartige Mängel erst gar nicht entstehen zu lassen.
Wir werden es jedoch strikt unterlassen, dem Bauherrn Hilfestellung zu leisten um sich auf Basis dieser aktuellen Gesetzeslage aus unserer Sicht ungerechtfertigte Vorteilnahmen zu verschaffen."
Mangel ohne Schaden
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